Änderung der Verbandsordnung zum 19. Juni 2024
Auf Grundlage der Änderung von § 64 NKomVG, die über § 18 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 NKomZG für Zweckverbandsversammlungen entsprechend gilt, hat die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Weser-Elbe Sparkasse auf Vorschlag des Vorstandes der Sparkasse die Änderung der Verbandsordnung gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 am 17. April 2024 beschlossen.
Fassung vom 25.08.2014 | Fassung mit Wirkung vom 19. Juni 2024 |
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§ 7 Sitzungen der Verbandsversammlung, Vorsitz in der Verbandsversammlung |
§ 7 Sitzungen der Verbandsversammlung, Vorsitz in der Verbandsversammlung |
(1) In der ersten Sitzung nach Beginn der allgemeinen Wahlperiode (§ 47 Abs. 2 NKomVG) wählt die Verbandsversammlung unter der Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Mitglieds aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter eines Verbandsmitglieds für die restliche Dauer der ersten allgemeinen Wahlperiode zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden der Verbandsversammlung. Danach wählt die Verbandsversammlung abwechselnd die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten des Landkreises Cuxhaven und die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister der Seestadt Bremerhaven für jeweils 2 Jahre und 6 Monate zur oder zum Vorsitzenden. Nach Ablauf der Amtszeit führt die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung ihre oder seine Tätigkeit bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fort. Die Verbandsversammlung beschließt über die Vertretung der oder des Vorsitzenden der Verbandsversammlung. | (1) unverändert |
(2) Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung lädt die Mitglieder der Verbandsversammlung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsversammlung ein. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Die oder der Vorsitzende stellt im Benehmen mit der Verbandsgeschäftsführerin oder dem Verbandsgeschäftsführer die Tagesordnung auf; die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer kann die Aufnahme bestimmter Beratungsgegenstände verlangen. Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind bekannt zu machen. Für den Ausschluss der Öffentlichkeit gilt § 64 NKomVG entsprechend. | (2) unverändert |
(2a) Nicht vorhanden | (2a) Die Mitglieder der Verbandsversammlung können an öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen, soweit der oder die Vorsitzende der Verbandsversammlung eine Zuschaltung per Videokonferenztechnik zu der jeweiligen Sitzung zugelassen hat. Mitglieder der Verbandsversammlung, die durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen, gelten als anwesend. |
(3) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der Verbandsmitglieder mehr als die Hälfte der gesamten Stimmenzahl der Verbandsversammlung erreichen. Die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. | (3) unverändert |
(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme; § 4 Abs. 2 Satz 1 sowie die §§ 12 und 13 dieser Verbandsordnung bleiben unberührt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt; die Verbandsversammlung kann in ei-ner Geschäftsordnung abweichende Bestimmungen treffen. Bei Wahlen findet § 67 NKomVG entsprechende Anwendung. | (4) unverändert |
(5) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden hat, wer an ihr teilge¬nommen hat, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vorgenommen worden sind. Die Abstimmungs- oder Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es gestimmt hat; dies gilt nicht bei geheimer Stimmabgabe. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung, der Verbandsgeschäftsführerin oder dem Verbandsgeschäftsführer und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Verbandsversammlung beschließt über die Genehmigung der Niederschrift. | (5) unverändert |
(6) Der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung obliegt die repräsentative Vertretung des Zweckverbands. | (6) unverändert |