Satzung Weser-Elbe Sparkasse in der Fassung vom 01.01.2024
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Änderung der Satzung zum 01.01.2024
Die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Weser-Elbe Sparkasse hat die vom Verwaltungsrat der Sparkasse vorgeschlagene Änderung der Satzung der Weser-Elbe Sparkasse nach § 12 der Satzung und § 6 Abs. 3 NSpG sowie nach § 6 Abs. 5 der Verbandsordnung am 2. November 2022 beschlossen. Danach soll § 5 Abs. 1 der Satzung mit Wirkung vom 1. Januar 2024 wie folgt lauten:
„Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern.“
Fassung vom 1. Juli 2015 | Fassung mit Wirkung vom 1 Januar 2024 |
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§ 5 Vorstand | § 5 Vorstand |
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. | (1) Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern. |
(2) Der Vorstand leitet die Sparkasse in eigener Verantwortung nach Maßgabe des § 10 NSpG. § 16 Abs. 4 und 5 NSpG bleiben unberührt. | (2) unverändert |
(3) Die Vorstandsmitglieder werden mit Zustimmung des Trägers durch den Verwaltungsrat für die Dauer von längstens fünf Jahren bestellt. Der Träger kann seine Zustimmung (§§ 9 Ab¬satz 2 und 16 Absatz 2 NSpG) für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren erklären. | (3) unverändert |
Satzung Weser-Elbe Sparkasse vom 01.07.2015
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